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Honorarordnung (HOAI)
Die Abrechnung der Leistungen der Architekten und Ingenieure ist durch die "Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)" geregelt.
- HOAI vom 17.09.1976 (BGBl 1, S. 2805) in der Fassung vom 21.09.1995 (BGBl 1, S. 1174); letzte Änderung vom 13.07.2001
Durch die Honorararordnung wird das Honorar für die in der Verordnung beschriebenen Leistungen geregelt. Die HOAI beschreibt jedoch nicht die von den Architekten und Ingenieuren im Einzelfall zu erbringenden Leistungen. Diese sind in dem jeweiligen Vertrag über die zu erbringenden Planungsleistungen zu vereinbaren.
Leistungen - Architektur
Honorarzonen (§ 11/12 HOAI)
Nach § 11/12 der HOAI werden für Architektenleistungen 5 Honorarzonen unterschieden:
Zone | Anforderungen |
I | Gebäude mit sehr geringen Planungsanforderungen |
II | Gebäude mit geringen Planungsanforderungen |
III | Gebäude mit durchschnittlichen Planungsanforderungen |
IV | Gebäude mit überdurchschnittlichen Planungsanforderungen |
V | Gebäude mit sehr hohen Planungsanforderungen |
Wohnhäuser werden im allgemeinen in Honorarzone III eingeordnet
Leistungsbild Objektplanung für Gebäude (§ 15 HOAI)
In der HOAI werden die folgenden Grundleistungen der Architekten beschrieben, für die diese Verordnung gilt:
Leistungsphase | Bewer-tung | |
1 | Grundlagenermittlung Ermitteln der Voraussetzungen zur Lösung der Bauaufgabe durch die Planung |
3 % |
2 | Vorplanung (Projekt- und Planungsvorbereitung) Erarbeiten der wesentlichen Teile einer Lösung der Planungsaufgabe |
7 % |
3 | Entwurfsplanung (System- und Integrationsplanung) Erarbeiten der endgültigen Lösung der Planungsaufgabe |
11 % |
4 | Genehmigungsplanung Erarbeiten und Einreichen der Vorlagen für die erforderlichen Genehmigungen oder Zustimmungen |
6 % |
5 | Ausführungsplanung Erarbeiten und Darstellen der ausführungsreifen Planungslösung |
25 % |
6 | Vorbereitung der Vergabe Ermitteln der Mengen und Aufstellen von Leistungsverzeichnissen |
10 % |
7 | Mitwirkung bei der Vergabe Ermitteln der Kosten und Mitwirkung bei der Auftragsvergabe |
4 % |
8 | Objektüberwachung (Bauüberwachung) Überwachen der Ausführung des Objekts |
31 % |
9 | Objektbetreuung und Dokumentation Überwachen der Beseitigung von Mängeln und Dokumentation des Gesamtergebnisses |
3 % |
Honorar
Das Honorar richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung, die die Vertragsparteien bei Auftragserteilung im Rahmen der HOAI vereinbaren. Auf der Grundlage der Baukosten kann ein Honorar entweder nach den Regeln der Verordnung oder pauschal abgerechnet werden. Zu den folgenden Honoraren sind jeweils Nebenkosten (ca. 5%) und die gesetzliche Mehrwertsteuer (16 %) hinzuzurechnen.
Honorartafel (zu § 16 HOAI)
Die Honorare für Architektenleistungen werden in § 16 HOAI geregelt. Die Tabelle können Sie als PDF-Datei herunterladen:
Zeithonorar (§ 6 HOAI)
zeithonorare werden auf der Grundlage der Stundensätze nach § 6 HOAI vereinbart. Die Stundensätze betragen:
1. | Auftragnehmer | 38 .. 82 EUR |
2. | Mitarbeiter | 36 .. 59 EUR |
3. | Technische Zeichner | 31 .. 43 EUR |
URL zu diesem Dokument:
http://www.arch-m.de/info/hoai.html
� hans-stefan müller, 01.12.2003