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Baustellenverordnung
Die Verordnung �ber Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (»Baustellenverordnung - BaustellV) vom 10.6.1998 (BGBl S. 1283) ist die nationale Umsetzung der »EG-Richtlinie 92/57/EWG. Sie dient der wesentlichen Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Besch�ftigten auf Baustellen. Zur Erarbeitung von praxisnahen Regelungen wurde vom Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung der Ausschuss für Sicherheit und Gesundheitsschutz auf Baustellen (ASGB) eingerichtet. Projektgruppen dieses Ausschusses erarbeiten Regeln zum Arbeitsschutz auf Baustellen (RAB).
Die Baustellenverordnung erg�nzt das deutsche Arbeitsschutzrecht um folgende Pflichten des Bauherren:
- Ber�cksichtigung der allgemeinen Grunds�tze nach � 4 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) bei der Planung der Ausf�hrung des Bauvorhabens,
- Ank�ndigung des Vorhabens bei der Beh�rde bei gr��eren Baustellen,
- Bestellung eines Koordinators, wenn mehrere Arbeitgeber auf der Baustelle t�tig werden,
- Erarbeitung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplanes bei gr��eren Baustellen und/oder bei besonders gef�hrlichen Arbeiten,
- Zusammenstellung einer Unterlage f�r sp�tere Arbeiten an der baulichen Anlage.
Durch diese Ma�nahmen k�nnen sich f�r den Bauherrn positive Effekte ergeben, z.B.:
- verbesserte Kostentransparenz, indem schon in der Ausschreibung auf notwendige und gegebenenfalls gemeinsam zu nutzende Einrichtungen verwiesen wird, deren nachtr�gliche Ber�cksichtigung das Bauvorhaben verteuern w�rde,
- Optimierung des Bauablaufes, indem St�rungen vermieden, das Terminverzugsrisiko vermindert und die Qualit�t der geleisteten Arbeit erh�ht werden,
- Reduzierung der Kosten f�r sp�tere Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten am Bauwerk, indem schon bei der Planung der Ausf�hrung die erforderlichen Vorkehrungen f�r sp�tere Arbeiten ber�cksichtigt und in einer Unterlage f�r sp�tere Arbeiten an der baulichen Anlage dokumentiert werden.
Sicherheits- und Gesundheitsschutzkordinator
F�r Baustellen, auf denen Besch�ftigte mehrerer Arbeitgeber t�tig werden, sind ein oder mehrere Koordinatoren zu bestellen.
W�hrend der Planung der Ausf�hrung des Bauvorhabens hat der Koordinator:
- die vorgesehenen Bauma�nahmen zu koordinieren.
- den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) auszuarbeiten.
- eine Unterlage mit den erforderlichen, bei m�glichen sp�teren Arbeiten an der baulichen Anlage zu ber�cksichtigenden Angaben zu Sicherheit und Gesundheitsschutz zusammenzustellen.
W�hrend der Ausf�hrung des Bauvorhabens hat der Koordinator:
- die Anwendung der allgemeinen Grunds�tze nach � 4 des Arbeitschutzgesetztes zu koordinieren,
- darauf zu achten, da� die Arbeitgeber und die Unternehmer ohne Besch�ftigte ihre Pflichten nach dieser Verordnung erf�llen,
- den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan bei erheblichen �nderungen in der Ausf�hrung des Bauvorhabens anzupassen oder anpassen zu lassen,
- die Zusammenarbeit der Arbeitgeber zu organisieren und
- die �berwachung der ordnungsgem��en Anwendung der Arbeitsverfahren durch die Arbeitgeber zu koordinieren.
Soll ein Architekt die Leistungen des Koordinators �bernehmen, so ist er f�r diese Leistungen gesondert zu verg�ten. Vorgaben zur Qualifikation eines geeigneten Koordinators enthält RAB 30.
SiGePlan
Ist f�r eine Baustelle, auf der Besch�ftigte mehrerer Arbeitgeber t�tig werden, eine Vorank�ndigung zu �bermitteln, oder werden auf einer Baustelle, auf der Besch�ftigte mehrerer Arbeitgeber t�tig werden, besonders gef�hrliche Arbeiten ausgef�hrt, so ist daf�r zu sorgen, da� vor Einrichtung der Baustelle ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGePlan) erstellt wird. Der Plan mu� die f�r die betreffende Baustelle anzuwendenden Arbeitsschutzbestimmungen erkennen lassen und besondere Ma�nahmen f�r die besonders gef�hrlichen Arbeiten enthalten. Erforderlichenfalls sind bei Erstellung des Planes betriebliche T�tigkeiten auf dem Gel�nde zu ber�cksichtigen. RAB 31 enthält weitere Vorgaben zur Aufstellung des SiGePlan
Download
Hier k�nnen Sie den Gesetzestext und Regeln (RAB) als PDF-Dokumente herunterladen:
- Baustellenverordnung (BaustellV)
- RAB 01: Gegenstand, Zustandekommen, Aufbau, Anwendung und Wirksamwerden der RAB
- RAB 10: Begriffsbestimmungen (Konkretisierung von Begriffen der BaustellV)
- RAB 25: Arbeiten in Druckluft (Konkretisierungen zur Druckluftverordnung)
- RAB 30: Geeigneter Koordinator (Konkretisierung zu § 3 BaustellV)
- RAB 31: Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan - SiGePlan -
- RAB 32: Unterlage für spätere Arbeiten (Konkretisierung zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 BaustellV)
- RAB 33: Allgemeine Grundsätze nach § 4 des Arbeitsschutzgesetzes bei Anwendung der Baustellenverordnung
Links
- Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) - Branchenschwerpunkt Bau
- Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi)
URL zu diesem Dokument:
http://www.arch-m.de/info/baustellv.html
© hans-stefan müller, 24.06.2005