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Umsatzsteuer bei Bauleistungen

Seit dem 1.4.2004 gibt es eine Neuregelung für die Umsatzsteuer von bestimmten Bauleistungen.

Normalerweise wird die Umsatzsteuer vom ausführenden Unternehmer einer Leistung an das Finanzamt abgeführt (§ 13 UStG). Für bestimmte Fälle bestimmt jedoch § 13b UStG, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner der Umsatzsteuer wird. Seit dem 1.4.2004 gilt § 13b (1) Nr. 4. Danach ist der Leistungsempfänger folgender Umsätze Steuerschuldner:

  • Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, mit Ausnahme von Planungs- und Überwachungsleistungen.

In § 13b (2) ist jedoch unter Satz 2 geregelt, dass diese Regelung für Nr. 4 nur gilt, wenn der Leistungsempfänger selbst die in Nr. 4 aufgeführten Leistungen erbringt.

Änderungen für Bauunternehmer

Auftraggeber von Bauleistungen, die selber Bauunternehmer sind, führen die Umsatzsteuer für die Leistungen ihrer Subunternehmer selbst beim Finanzamt ab und zahlen den Subunternehmern nur noch den Netto-Rechnungsbetrag. Diese Regelung gilt für Leistungen, die ab dem 1.4.2004 erbracht werden.

Änderungen für Bauherren,
die keine Bauleistungen erbringen

Für Auftraggeber von Bauleistungen, die selber keine Bauleistungen erbringen, ändert sich mit der Neuregelung nichts. Sie zahlen an den beauftragten Bauunternehmer (Auftragnehmer) weiterhin die Brutto-Rechnungssumme (Entgelt zzgl. Mehrwertsteuer).

Weitere Informationen

 

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http://www.arch-m.de/index.html
© hans-stefan müller, 23.09.2010