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umsatzsteuer bei bauleistungen | |||||
arch-m / info / umsatzsteuer bei bauleistungen Umsatzsteuer bei BauleistungenSeit dem 1.4.2004 gibt es eine Neuregelung für die Umsatzsteuer von bestimmten Bauleistungen. Normalerweise wird die Umsatzsteuer vom ausführenden Unternehmer einer Leistung an das Finanzamt abgeführt (§ 13 UStG). Für bestimmte Fälle bestimmt jedoch § 13b UStG, dass der Leistungsempfänger Steuerschuldner der Umsatzsteuer wird. Seit dem 1.4.2004 gilt § 13b (1) Nr. 4. Danach ist der Leistungsempfänger folgender Umsätze Steuerschuldner:
In § 13b (2) ist jedoch unter Satz 2 geregelt, dass diese Regelung für Nr. 4 nur gilt, wenn der Leistungsempfänger selbst die in Nr. 4 aufgeführten Leistungen erbringt. Änderungen für BauunternehmerAuftraggeber von Bauleistungen, die selber Bauunternehmer sind, führen die Umsatzsteuer für die Leistungen ihrer Subunternehmer selbst beim Finanzamt ab und zahlen den Subunternehmern nur noch den Netto-Rechnungsbetrag. Diese Regelung gilt für Leistungen, die ab dem 1.4.2004 erbracht werden. Änderungen für Bauherren,
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