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bauabzugssteuer | ||||
arch-m / info / bauabzugssteuer BauabzugssteuerNach § 48 EStG ist der Leistungsempfänger von Bauleistungen verpflichtet einen Steuerabzug für Rechnung des Leistenden (Bauunternehmers) vorzunehmen.
Befreit von dieser Steuer sind:
Die Bauabzugssteuer ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats anzumelden/zu zahlen, in dem die Leistung bezahlt wurde [§48a (1)]. Für die Abführung der Steuer haftet der Leistungsempfänger. Die Freistellungsbescheinigungen [§ 48b EStG] sind vom Leistungsempfänger auf Ihre Gültigkeit zu prüfen. »www.bff-online.de Die Bauabzugssteuer wird auf die Lohnsteuer, Einkommen- oder Körperschaftssteuer angerechnet. Links
URL zu diesem Dokument: http://www.arch-m.de/info/bauabzugssteuer.html © hans-stefan müller, 23.09.2010 |
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