home | links | info | suchen | kontakt  
 
  bauabzugssteuer  
 
   

arch-m / info / bauabzugssteuer

Bauabzugssteuer

Nach § 48 EStG ist der Leistungsempfänger von Bauleistungen verpflichtet einen Steuerabzug für Rechnung des Leistenden (Bauunternehmers) vorzunehmen.

  • Der Steuerabzug beträgt 15% des Brutto-Rechnungsbetrages

Befreit von dieser Steuer sind:

  • Leistungsempfänger, die nicht mehr als 2 Wohnungen vermieten (das sind z.B. auch Eigentümer von Eigenheimen und Eigentumswohnungen) [§48 (1) Satz 2]
  • Leistende (Bauunternehmer), die im Besitz einer gültigen Freistellungsbescheinigung sind [§ 48 (2)]
  • Leistungen, die pro Kalenderjahr einen Betrag (Brutto-Rechnungsbetrag) von voraussichtlich 15.000 EUR (für Leistungsempfänger, die ausschließlich umsatzsteuerfreie Leistungen ausführen) bzw. 5.000 EUR (für alle sonstigen Leistungsempfänger) nicht übersteigen.

Die Bauabzugssteuer ist jeweils bis zum 10. Tag nach Ablauf des Monats anzumelden/zu zahlen, in dem die Leistung bezahlt wurde [§48a (1)]. Für die Abführung der Steuer haftet der Leistungsempfänger.

Die Freistellungsbescheinigungen [§ 48b EStG] sind vom Leistungsempfänger auf Ihre Gültigkeit zu prüfen.

»www.bff-online.de
»Bestätigungsabfrage

Die Bauabzugssteuer wird auf die Lohnsteuer, Einkommen- oder Körperschaftssteuer angerechnet.

Links

 

URL zu diesem Dokument:
http://www.arch-m.de/info/bauabzugssteuer.html
© hans-stefan müller, 23.09.2010