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baunutzungsplan als bebauungsplan in berlin | |||||
arch-m / info / bebauungsplan berlin Baunutzungsplan als Bebauungsplan in BerlinVoraussetzung für das Genehmigungsfreistellungs-verfahren (§ 63 BauO Berlin) in Berlin ist nach Abs. 2 Nr. 1a, dass sich das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches (BauGB) befindet. Ein Bebauungsplan muss nach § 30 Abs. 1 mind. folgende Festlegungen enthalten:
In Berlin gibt es zusätzlich zum Flächennutzungsplan den Baunutzungsplan vom 28.12.1960 der für große Teile der westlichen Bezirke gilt. Im Zusammenspiel mit der Bauordnung von 1958 und förmlich festgestellten Baufluchtlinien (FS-Baufluchlinie) erfüllt der Baunutzungsplan die o.g. Anforderungen und gilt als qualifizierter Bebauungsplan. In reinen und beschränkten Arbeitsgebieten (nach Baunutzungsplan) ist das gesamte Grundstück bebaubar. Deshalb gilt hier der Baunutzungsplan auch ohne eine förmlich festgestellte Baufluchtlinie (FS-Baufluchlinie) als Bebauungsplan. Informationen über förmlich festgestellte Baufluchtlinien können bei den Vermessungsämtern erfragt werden. Oft können auch die Mitarbeiter des Stadtplanungsamtes Auskunft erteilen. Rechtliche Grundlagen
Dokumente / Weblinks
URL zu diesem Dokument: http://www.arch-m.de/index.html © hans-stefan müller, 23.09.2010 |
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