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Baunutzungsplan als Bebauungsplan in Berlin

Voraussetzung für das Genehmigungsfreistellungs-verfahren (§ 63 BauO Berlin) in Berlin ist nach Abs. 2 Nr. 1a, dass sich das Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Sinne von § 30 Abs. 1 oder 2 des Baugesetzbuches (BauGB) befindet. Ein Bebauungsplan muss nach § 30 Abs. 1 mind. folgende Festlegungen enthalten:

  • Art der Nutzung
  • Maß der baulichen Nutzung
  • überbaubare Grundstücksflächen
  • örtliche Verkehrsflächen

In Berlin gibt es zusätzlich zum Flächennutzungsplan den Baunutzungsplan vom 28.12.1960 der für große Teile der westlichen Bezirke gilt. Im Zusammenspiel mit der Bauordnung von 1958 und förmlich festgestellten Baufluchtlinien (FS-Baufluchlinie) erfüllt der Baunutzungsplan die o.g. Anforderungen und gilt als qualifizierter Bebauungsplan.

In reinen und beschränkten Arbeitsgebieten (nach Baunutzungsplan) ist das gesamte Grundstück bebaubar. Deshalb gilt hier der Baunutzungsplan auch ohne eine förmlich festgestellte Baufluchtlinie (FS-Baufluchlinie) als Bebauungsplan.

Informationen über förmlich festgestellte Baufluchtlinien können bei den Vermessungsämtern erfragt werden. Oft können auch die Mitarbeiter des Stadtplanungsamtes Auskunft erteilen.

Rechtliche Grundlagen

  • Bebauungsplan: Für einzelne Gebiete, insbesondere auch in den östlichen Bezirken Berlins, wo der Baunutzungsplan nicht gilt, wurden Bebauungspläne aufgestellt. In diesen Gebieten ist immer ein Genehmigungsfreistellungsverfahren möglich.
  • Baunutzungsplan: In den westlichen Bezirken Berlins gilt der Baunutzungsplan in der Fassung vom 28.12.1960 (beschlossen am 22.6.1960, Abl. von Berlin 1961, S. 742) im Zusammenhang mit der Bauordnung für Berlin vom 21.11.1958 (BO 58). Dieser Bebauungsplan erfüllt oft die Anforderungen an einen Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB (siehe oben)
  • Flächennutzungsplan: In Berlin gilt zur Zeit (06.2009) der Flächennutzungsplan (FNP) Berlin in der Fassung der Neubekanntmachung vom 8. Januar 2004 (ABl. S. 95), zuletzt geändert am 23. und 25. September 2008 (ABl. S. 2330). Der Flächennutzungsplan gilt nicht als Bebauungsplan im Sinne des Baugesetzbuches.

Dokumente / Weblinks

 

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© hans-stefan müller, 23.09.2010