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Bauprodukten-Richtlinie

Hinweis: Die Bauprodukten-RL wurde durch die EU-Bauproduktenverordnung - EU-BauPVO abgelöst!

siehe auch »Energetische Nachweise für Baustoffe, Bauteile und Anlagen

Die europäische Bauprodukten-RL (nationale Umsetzung im Bauproduktengesetz) regelt die grundsätzlichen Anforderungen an Bauprodukte, Zulassungsverfahren und Kennzeichnung.

Anforderungen und Zulassung

Harmonisierte (europäische) Normen werden in Art. 7 geregelt.

Die europäische technische Zulassung ist in den Artikeln 8-11 geregelt. In Deutschland ist als Zulassungstelle das Deutsche Institut für Bautechnik (»www.dibt.de) eingerichtet worden.

Bescheinigung der Konformität

Für die Bescheinigung der Konformität (Konformitätsbescheinigung) eines Bauproduktes ist der Hersteller verantwortlich (Art. 13 (1)). Für bestimmte Produkte kann eine Überwachung durch eine unabhängige Zertifizierungsstelle vorgesehen werden.

  • Eine Konformitätserklärung ist eine Erklärung zu einem nicht überwachten Produkt
  • Ein Konformitätszertifikat wird durch eine zugelassene Zertifizierungsstelle für ein Produkt, ein System der Produtkionskontrolle oder -überwachung ausgestellt.

Konformitätszertifikat

Das EG-Konformitätszertifikat enthält insbesondere folgende Angaben:

  • Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle
  • Name und Anschrift des Herstellers
  • Beschreibung des Produktes (Art, Kennzeichnung, Verwendung ...)
  • Bestimmungen, denen das Produkt genügt
  • besondere Verwendungshinweise
  • Nummer des Zertifikats
  • ggf. Angaben zu Bedingungen und zur Gültigkeitsdauer des Zertifikats
  • Name und Funktion der zur Unterzeichnung des Zertifikats ermächtigten Person

EG-Konformitätserklärung

Die EG-Konformitätserklärung enthält insbesondere folgende Angaben:

  • Name und Anschrift des Herstellers
  • Beschreibung des Produktes (Art, Kennzeichnung, Verwendung ...)
  • Bestimmungen, denen das Produkt genügt
  • besondere Verwendungshinweise
  • ggf. Name und Anschrift der zugelassenen Stelle
  • Name und Funktion der zur Unterzeichnung des Zertifikats ermächtigten Person

Kennzeichnung

Bauprodukte, die die Anforderungen der Bauprodukten-RL erfüllen, werden mit dem EG-Zeichen gekennzeichnet. Das EG-Zeichen besagt (Art. 4 Abs. 2):

  1. Bauprodukte stimmen mit einer harmonisierten Norm überein oder
  2. Bauprodukte stimmen mit einer europäischen technischen Zulassung überein oder
  3. Bauprodukte stimmen mit einer nationalen techn. Spezifikation überein, soweit es keine harmonisierten Spezifikationen gibt.

Gesetzliche Regelungen

  • Richtlinie des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG)
  • Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtline 89/106 EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte und andere Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz - BauPG)

 

URL zu diesem Dokument:
http://www.arch-m.de/info/bauprodukte/bauprodukten-rl.html
© hans-stefan müller, 23.09.2010