arch-m / info
/ bauprodukte / bauprodukten-rl
Bauprodukten-Richtlinie
Hinweis: Die Bauprodukten-RL wurde durch die EU-Bauproduktenverordnung - EU-BauPVO abgelöst!
siehe auch »Energetische Nachweise für Baustoffe, Bauteile und Anlagen
Die europäische Bauprodukten-RL (nationale Umsetzung im Bauproduktengesetz)
regelt die grundsätzlichen Anforderungen an Bauprodukte, Zulassungsverfahren
und Kennzeichnung.
Anforderungen und Zulassung
Harmonisierte (europäische) Normen werden in Art. 7 geregelt.
Die europäische technische Zulassung ist in den Artikeln
8-11 geregelt. In Deutschland ist als Zulassungstelle das Deutsche Institut
für Bautechnik (»www.dibt.de)
eingerichtet worden.
Bescheinigung der Konformität
Für die Bescheinigung der Konformität (Konformitätsbescheinigung)
eines Bauproduktes ist der Hersteller verantwortlich (Art. 13 (1)). Für
bestimmte Produkte kann eine Überwachung durch eine unabhängige
Zertifizierungsstelle vorgesehen werden.
- Eine Konformitätserklärung ist eine Erklärung
zu einem nicht überwachten Produkt
- Ein Konformitätszertifikat wird durch eine zugelassene
Zertifizierungsstelle für ein Produkt, ein System der Produtkionskontrolle
oder -überwachung ausgestellt.
Konformitätszertifikat
Das EG-Konformitätszertifikat enthält insbesondere folgende
Angaben:
- Name und Anschrift der Zertifizierungsstelle
- Name und Anschrift des Herstellers
- Beschreibung des Produktes (Art, Kennzeichnung, Verwendung ...)
- Bestimmungen, denen das Produkt genügt
- besondere Verwendungshinweise
- Nummer des Zertifikats
- ggf. Angaben zu Bedingungen und zur Gültigkeitsdauer des Zertifikats
- Name und Funktion der zur Unterzeichnung des Zertifikats ermächtigten
Person
EG-Konformitätserklärung
Die EG-Konformitätserklärung enthält insbesondere folgende
Angaben:
- Name und Anschrift des Herstellers
- Beschreibung des Produktes (Art, Kennzeichnung, Verwendung ...)
- Bestimmungen, denen das Produkt genügt
- besondere Verwendungshinweise
- ggf. Name und Anschrift der zugelassenen Stelle
- Name und Funktion der zur Unterzeichnung des Zertifikats ermächtigten
Person
Kennzeichnung
Bauprodukte,
die die Anforderungen der Bauprodukten-RL erfüllen, werden mit dem
EG-Zeichen gekennzeichnet. Das EG-Zeichen besagt (Art. 4 Abs. 2):
- Bauprodukte stimmen mit einer harmonisierten Norm überein oder
- Bauprodukte stimmen mit einer europäischen technischen Zulassung
überein oder
- Bauprodukte stimmen mit einer nationalen techn. Spezifikation überein,
soweit es keine harmonisierten Spezifikationen gibt.
Gesetzliche Regelungen
- Richtlinie des Rates vom 21.12.1988 zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte (89/106/EWG)
- Gesetz über das Inverkehrbringen von und den freien Warenverkehr
mit Bauprodukten zur Umsetzung der Richtline 89/106 EWG des Rates vom
21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte und andere Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaften (Bauproduktengesetz - BauPG)
URL zu diesem Dokument:
http://www.arch-m.de/info/bauprodukte/bauprodukten-rl.html
© hans-stefan müller,
23.09.2010
|